Satzung
vom 11. März 1983
in der Fassung der Beschlüsse vom
21. 10. 1988, 15.3. 1991, 12.3. 1999, 23.03.2007, 16.12.2016 und 24.03.2017
Präambel:
Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 ist unter dem Namen Schachvereinigung Bad Salzdetfurth am 1. Juni 1934 von den Schachfreunden Hermann Kopta, Andreas Sterner, Walter Eschke und Emil Dietze gegründet worden. Nach seiner Zwangsauflösung im Jahre 1945 durch die Britische Militärregierung ist der Verein unter der Führung von Dr. Herbert Kullik im Frühjahr 1947 unter dem Namen Schachklub Bad Salzdetfurth wiedergegründet worden. Er ist am 25. Januar 1951 in Schachclub umbenannt worden und trägt seit dem Jahre 1974 den Zusatz ,,von 1934“. Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 hat bisher seine Angelegenheiten kraft jahrzehntelanger Tradition mit einer ungeschriebenen Verfassung geregelt und ist damit gut gefahren. Der Schachclub hat, um dem Landessportbund Niedersachsen beitreten zu können, auf seiner Jahreshauptversammlung vom 11. März 1988 seine ungeschriebenen Regeln in einer Satzung festgehalten. Auf einer außerordentlichen Versammlung am 16. Dezember 2016 wurde beschlossen, e.V. zu werden.
Satzung:
§ 1
(1) Der Schachclub Bad Salzdetfurth von 1934 e.V. (kurz: Schachclub) mit Sitz in Bad Salzdetfurth sieht
seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels in allen seinen Variationen als einer sportlichen
Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung, insbesondere der
Jugend, zu dienen. Ziel ist es, die langjährige schachliche Tradition in Bad Salzdetfurth zu pflegen und
fortzusetzen und die Freundschaft unter seinen Mitgliedern zu fördern.
(2) Der Schachclub ist ein kultureller und unpolitischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Austragung von und Teilnahme an Meisterschaften,
Turnieren und Mannschaftswettbewerben sowie durch Übung und Schulung insbesondere jugendlicher Mitglieder in
allen Disziplinen des Schachsports. Der Schachclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Schachclubs dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachclubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck
des Schachclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Schachclubs keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Schachclub ist in das Vereinsregister eingetragen
(4) Der Schachclub ist Mitglied des Niedersächsischen Schachverbandes e. V. und des Landessportbundes e.V.
(5) Das Geschäftsjahr des Schachclubs ist das Kalenderjahr.
§ 2
(1) Jedermann kann die Aufnahme als Mitglied beantragen
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluß folgenden Monats. Sie endet durch Tod,
Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende des Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Der Beschluß kann mit der Berufung zur
Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats angefochten werden.
(6) Bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes aus der
Mitgliederliste beschließen.
§ 3
Die Organe des Schachclubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail oder bei Mitgliedern
ohne E-Mailadresse per schriftlicher Zustellung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es
a) (bei E-Mail-Versand) an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene
E-Mailadresse gerichtet ist.
b) (bei schriftlicher Zustellung) an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(2) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wozu er verpflichtet ist,
wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen;
diese Versammlung ist in jedem Falle beschlußfähig
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan. Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
erteilt die Entlastung und setzt die Beiträge fest.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
(6) Stimmberechtigt ist ein Mitglied erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Wahlen erfolgen durch offene Stimmabgabe, es sei denn, daß mindestens ein Viertel der Erschienenen die
geheime Wahl fordert.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben und von der nächsten Versammlung zu genehmigen ist. Die Niederschrift hat
den Versammlungsablauf, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse wiederzugeben.
§ 5
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender), dem
Spielleiter, dem Kassenwart und dem Jugendwart.
(2) Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich
vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter i. S. d. §26 BGB ist unzulässig, bei anderen Vorstandsämtern
zulässig.
(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom
2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der
1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 6
(1) Die Auflösung des Schachclubs geschieht durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Das nach Abwicklung verbleibende Restvermögen ist dem Niedersächsischen Schachverband e. V. oder, falls es
diesen nicht mehr gibt, seinem Nachfolgeverband, sofern er gemeinnützig ist, sonst dem Niedersächsischen
Kultusministerium oder dessen Nachfolgebehörde zur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Verwendung zu
übergeben.
Inkrafttreten:
Die Satzung trat mit dem 11.3. 1988 in kraft.
- Mit Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. 10. 1988 wurde § 1 Absatz 3 um den Zusatz ,,und des Landessportbundes e. V.“ ergänzt.
- Mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 15. 3. 1991 wurde in § 1 Absatz 1 gestrichen: ,,Geselligkeit und“; ferner wurden § 1 Absatz 2 neu gefaßt und § 6 Absatz 2 ergänzt bzw. geändert.
- Mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 12. 3. 1999 wurde in § 5 Absatz 3 ,,ein Jahr“ ersetzt durch ,,zwei Jahre“.
- Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 23.03.2007 wurde in § 4 Absatz 3 „ein Viertel der Mitglieder“ durch „ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
- Mit Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 16.12.2016 wurde in
- §1 (1) der Name des Schachclubs um „e.V.“ ergänzt.
- §1 neu eingefügt: „(3) Der Schachclub ist in das Vereinsregister eingetragen.“
- §5 (2) neu gefasst: „(2) Der Vorstand i. S. d. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter i. S. d. §26 BGB ist unzulässig, bei anderen Vorstandsämtern zulässig.“
- In §5 (3) der Satz „Ämterhäufung ist zulässig.“ gestrichen.
- In §5 angehängt: „(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.“
-
Mit Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 24.03.0217 wurde geändert:
- Neufassung §4 (1): (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail oder bei Mitgliedern ohne E-Mailadresse per schriftlicher Zustellung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es a) (bei E-Mail-Versand) an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. b) (bei schriftlicher Zustellung) an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- In §5 (1) wurde das Wort „Kassierer“ durch das Wort „Kassenwart“ ersetzt.
Veltheim, den 25.03.2017
Holger Buck, 1. Vorsitzender